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§25 SchUG (5c) Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 und 2[1] berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 [ Anm.: lt. MIKA-D o. zu stellende SuS;] dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren
Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen.
Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5d) Wenn Schüler/innen in Deutschförderkursen in allen Gegenständen der Regelklasse eine Beurteilung erhalten können (auch wenn in einem Gegenstand ein „Nicht genügend“ gegeben ist), kann die Klassen- oder Schulkonferenz ein Aufsteigen in die nächsthöhere
Schulstufe beschließen (Konferenzbeschluss nötig!).
Corona-bedingt gibt es für Schüler/innen in Deutschförderkursen im heurigen SJ 19/20 eine Ausnahmeregelung. Die SuS dürfen sowohl mit dem Testergebnis "ausreichend" als auch mit dem Ergebnis "mangelhaft" mit Konferenzbeschluss aufsteigen, unabhängig davon, ob sie bereits in allen Gegenständen beurteilt werden konnten oder nicht.
§32 (2a) SchUG
Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr § 18 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.
(Hervorhebung durch mich)
"Freiwillige Wiederholung" von ao-SchülerInnen im Rahmen der Pflichtschulzeit
SchülerInnen im ao-Status können im Rahmen der Pflichtschulzeit eine Schulstufe im ao. Status wiederholen! Aber es handelt sich dabei nicht um ein „freiwilliges Wiederholen“ im Sinne des § 27 Abs 2 SchUG – diese Bestimmung fordert nämlich den positiven Abschluss einer Schulstufe und somit die Aufstiegsberechtigung! Beides haben aber ao. SchülerInnen nicht. Der Schulleiter/die Schulleiterin entscheidet, ob der ao. Schüler/die ao. Schülerin für ein weiteres Jahr die Schulstufe wiederholt oder aufsteigt.
Wiederholt der ao. Schüler/die ao. Schülerin, handelt es sich keineswegs um ein freiwilliges Wiederholen!
Wechsel der Schulstufen
Ein Wechsel der Schulstufen (§ 17 Abs. 5 SchUG) in DFKL ist nicht zulässig.
Überalterung
Laut Rechtsreferat ist das Thema der Überalterung mit Augenmerk zu behandeln – wenn es eine massive Überalterung gibt = Konferenzbeschluss zum Aufsteigen!
[1] Z1: lt. MIKA-D o. zu stellende SuS;
Z2: SuS, die lt. MIKA-D ao. bleiben und "mangelhafte" Sprachkenntnisse haben, aber in die Regelklasse mit Deutschförderkurs gehen
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