§32 (2a) SchUG

Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (§ 18 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Unter denselben Bedingungen sind SchülerInnen, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.

(Hervorhebung durch mich)

HINWEIS:

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Anfragen im Rechtsreferat der BDion Kärnten hinsichtlich der Gewährung eines freiwilligen 11. Schuljahres von ao. Schüler:innen, die erst im 2. Semester des 9. Schuljahres nach Österreich kommen und entsprechend altersgemäß eingestuft werden, häufen, hat sich das Rechtsreferat mit dem Päd. Dienst im Sinne der Chancengleichheit auf folgende Vorgehensweise zur o.a. Angelegenheit geeinigt:

Da zum § 32 Abs. 2a letzter Satz SchUG keine rechtlichen Erläuterungen und keine Judikatur vorliegend sind, sind SchülerInnen im außerordentlichen Status, die erst im 2. Semester des 9. Schuljahres ins österreichische Bildungssystem einsteigen,  berechtigt, auf Antrag ein freiwilliges 11. Schuljahr zu absolvieren.

 

Dieses freiwillige 11. Schuljahr ist für zuvor genannte SchülerInnen aus pädagogischen Gründen enorm wichtig, um die Maximaldauer der Deutschförderung (2 Jahre) im außerordentlichen Status auszuschöpfen, der Ausbildungspflicht bis 18 zu entsprechen und den Besuch einer weiterführenden Schule zu ermöglichen. Der Fachstab IDS des Päd. Dienstes (FIDS) führt evidenzbasiert aus, dass SchülerInnen mit anderen Erstsprachen einige Jahre benötigen, um die bildungssprachlichen Kompetenzen zu erwerben, die für das schulische Lernen und den Bildungserfolg relevant sind und dass Jugendliche ohne Schulabschluss deutlich schlechtere Zukunftsaussichten haben.

 

 

Die Aufnahme nicht mehr schulpflichtiger Jugendlicher als außerordentliche SchülerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen ist nicht zulässig (siehe §4 SchUG). 


PFLICHTSCHULABSCHLUSS NACHHOLEN

Diesem Personenkreis (etwa jugendlichen Flüchtlingen und AsylwerberInnen) steht die Nutzung außerschulischer Angebote zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses zur Verfügung (siehe Download unten)!

 

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PFLICHTSCHULABSCHLUSS NACHHOLEN
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