"Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, deren Kind zwischen 1. September und 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet, können bei der Schulleiterin/beim Schulleiter der Volksschule um vorzeitige Aufnahme ansuchen.
Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung bei der Leiterin/beim Leiter der Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen. Zur Feststellung, ob die Schulreife gegeben ist und das Kind über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt, hat die Schulleiterin/der Schulleiter die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Weiters kann die Schulleiterin/der Schulleiter ein schulpsychologisches Gutachten einholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint.
Eine schulpsychologische Begutachtung ohne Zustimmung/gegen den Willen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist unzulässig.
Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat die Schulleiterin/der Schulleiter unverzüglich ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat die Schulleiterin/der Schulleiter unverzüglich ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
Das Kind ist in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass es ohne Überforderung dem Unterricht folgen können wird. Im Falle der Ablehnung, die unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen hat, ist ein Widerspruch an die Bildungsdirektion als zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektionen) zulässig." (https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/beratung/schulinfo/aufnahme_vs.html)
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