Aufstiegsbedingungen

SchUG §25 Abs. 5c und 5d

SuS aus Deutschförderklassen

Ein Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe aus der Deutschförderklasse ist nur mit MIKA-D-Ergebnis „ausreichend“ und Beschluss der Klassen- oder Schulkonferenz möglich.

 

SuS aus Deutschförderkursen

Der Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe ist aus dem Deutschförderkurs mit MIKA-D-Ergebnis „ausreichend“ oder „mangelhaft“ möglich, wenn die Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine positive Beurteilung (mit maximal einem Nicht genügend) aufweist.

 

Übertritt in eine andere Schulart nach der 4. oder 8. Schulstufe

Der Aufstieg in die nächste Schultstufe in einer anderen Schulart ist im ao. Status nicht möglich.

 

Testung und evtl. Aufstieg nach dem Besuch der Sommerschule

§ 18 Abs. 16 SchUG: (16) Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden.

 

Weiterbesuch

§32 (2a) SchUG

Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr § 18 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.

(Hervorhebung durch mich)

 

Wechsel der Schulstufen

Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, jedoch NICHT in Deutschförderklassen.

Ein Wechsel der Schulstufen (§ 17 Abs. 5 SchUG) in DFKL ist nicht zulässig, in Deutschförderkursen hingegen schon.