§32 (2a) SchUG

Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr § 18 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.

(Hervorhebung durch mich)

 

Die Aufnahme nicht mehr schulpflichtiger Jugendlicher als außerordentliche SchülerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen ist nicht zulässig (vgl. https://shorturl.at/dNOQ9 ).

Diesem Personenkreis (etwa jugendlichen Flüchtlingen und Asylwerberinnen) steht die Nutzung außerschulischer Angebote zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses zur Verfügung. Alle Bildungseinrichtungen mit entsprechenden Programmen sind unter https://www.initiative-erwachsenenbildung.at/?id=11  abrufbar.