Wie sind ao-Schüler:innen einzustufen?

Sie sind immer altersgemäß einzustufen!

 

Wann beginnt der ao-Status zu laufen?

Die Frist beginnt - im Fall des Schuleintritts im Wintersemester - mit dem Monat, in dem der/die Schüler:in in die Schule aufgenommen wird, zu laufen. Wird ein Kind z. B. im November 2023 aufgenommen, kann es maximal bis November 2025 im ao-Status geführt werden. Im Fall einer Aufnahme während des Sommersemesters beginnt die Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen.

Können Schüler:innen mit SPF im ao-Status geführt werden?

Ja, sofern § 4 Abs. 2 lit. a SchUG auf sie zutrifft:
"Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist."

Dürfen Schüler:innen vom o-Status in den ao-Status zurückversetzt werden?

Nein. Sobald eine Schülerin bzw. ein Schüler in den ordentlichen Status übernommen wurde, ist eine Rückversetzung in den außerordentlichen Status nicht mehr möglich.
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Gesetzliche Grundlagen: Keine Rückversetzung vom o. in den ao. Status
Keine Rückversetzung vom o. in den ao. S
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Was ist, wenn ein/e ao. Schüler:in vorübergehend für einen Auslandsaufenthalt das Schulsystem in Österreich verlässt und nach einiger Zeit wieder zurückkehrt?

Da sich die Bestimmung des ao. Status nur auf den Schulbesuch in Österreich bezieht, ist davon auszugehen, dass bei einem Auslandsschulbesuch die 2-Jahres-Frist unterbrochen wird und bei der Rückkehr der Schüler weiterläuft. Dafür, dass die Frist bei einer Rückkehr neu zu laufen beginnt, gibt es im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die 2-Jahres-Frist richtet sich demnach nach der tatsächlichen Dauer des Schulbesuchs in Österreich (unabhängig von allfälligen Unterbrechungen durch einen Auslandsschulbesuch).

Ist ein Widerspruchsrecht gegen ao./o.-Status möglich?
Ja, die gesetzliche Grundlage dafür lautet SchUG §70 Abs. 1 lit.a
−Entscheidung über ao./o.-Status kann seitens der Schule schriftlich oder mündlich (-> nachweislich, d. h. vor Zeugen) mitgeteilt werden.

! Ein aufklärendes Elterngespräch bzgl. der MIKA-Testung und der daraus resultierenden Sprachfördermodelle sollte aber aus pädagogisch-psychologischen Gründen einer schriftlichen Verständigung immer vorausgehen. Dieses Gespräch kann schon während der Schuleinschreibung oder zu Schulbeginn stattfinden!
−Seitens der Eltern ist im Fall einer mündlichen Verständigung die Einforderung einer schriftlichen Entscheidung innerhalb einer Woche möglich.
−Widerspruchsrecht gegen die Aufnahme als ao-Schüler/in:  Dieser ist innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung schriftlich (nicht jedoch mit Email!) bei der Schule oder direkt bei der zuständigen Schulbehörde (Behörde erster Instanz) einzubringen.
−Behörde erster Instanz (Bildungsdirektion) prüft und bestätigt oder ändert die Entscheidung der SL mittels Bescheid ab. 
−Gegen den Bescheid der Bildungsdirektion kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Graz eingebracht werden